PV Im Mehrparteienhaus ENTWURF

Wohnungseigentümergesetz (WEG)

Bauliche Veränderung (zustimmungspflichtig durch Eigentümergemeinschaft)

Privilegierte Maßnahme

PV Anlage

Balkonkraftwerk

Die Kosten tragen nur diejenigen Eigentümer, die zustimmen.

Die Kosten werden von allen Eigentümern getragen.

Ladestation

einfache Mehrheit 2/3 Mehrheit Die Kosten trägt der einzelne Eigentümer.
Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html

https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html


Steuerliche Befreiung (Einkommenssteuer)

  • Die zugrundeliegende Steuerbefreiung ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Demnach sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaik-Anlagen steuerfrei, wenn die Anlage maximal 30 Kilowatt Modulleistung hat und auf einem Einfamilienhaus, dessen Nebengebäude oder einem Nichtwohngebäude installiert ist. Auf Mehrparteiengebäuden darf die Photovoltaik-Anlage maximal 15 Kilowatt Leistung pro Wohn- oder Gewerbeeinheit haben, beispielsweise bis zu 75 Kilowatt bei einem Haus mit fünf Wohnungen.
  • Dass „Einnahmen und Entnahmen“ von der Einkommensteuer befreit sind, bedeutet, dass die Einspeisevergütung, Verkaufserlöse an Mieter (Mieterstrom), aber auch die Entnahme zum privaten Stromverbrauch in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen und das zu versteuernde Einkommen nicht mehr erhöhen.
  • Wie die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben zur Einkommensteuerbefreiung (17. Juli 2023) ausdrücklich klargestellt hat, bleibt die Möglichkeit bestehen, den Arbeitskostenanteil der Installation als Handwerkerleistung geltend zu machen.
    „Begünstigt ist auch, wenn Fachleute die Anlage vor Ort warten oder reparieren“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine.
Quelle:

https://www.pv-magazine.de/2024/10/04/wie-das-neue-steuerrecht-fuer-photovoltaik-anlagen-in-der-praxis-funktioniert/


Steuerliche Befreiung (Umsatzsteuer)

  • Seit 1. Januar 2023: Umsatzsteuersatz null beim Kauf der Anlage bzw. der wesentlichen Komponenten (auch Stromspeicher)
  • Anders als bei der Einkommensteuerbefreiung ist das wesentliche Kriterium bei der Umsatzsteuer nicht die Anlagengröße, sondern das Gebäude, auf dem die Photovoltaik-Anlagen betrieben wird. Handelt es sich um ein Wohngebäude, ein öffentliches Gebäude oder ein für gemeinnützige Zwecke genutztes Gebäude, rechnet der Verkäufer und Installateur mit null Prozent Umsatzsteuer ab, egal wie groß die Anlage ist.
    Um den Aufwand der Nachweisführung zu minimieren, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachung festgelegt, die häufig fälschlicherweise als Leistungsgrenze interpretiert wird: Hat die Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt Leistung, ist die Art des Gebäudes nicht relevant und muss auch nicht dokumentiert werden.(1)
  • Anlagengröße: Keine Größenbegrenzung, aber Vereinfachung bis 30 kWp: „Für die 0 Prozent Umsatzsteuer gilt keine Obergrenze für die Anlagenleistung. Für Photovoltaik-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak geht man davon aus, dass die Bedingung "Wohngebäude" erfüllt ist. Bei größeren Anlagen müssen Sie die Gebäudenutzung nachweisen.“(2)
Quellen:

1) https://www.pv-magazine.de/2024/10/04/wie-das-neue-steuerrecht-fuer-photovoltaik-anlagen-in-der-praxis-funktioniert/

2) https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik-weniger-steuern-und-buerokratie-fuer-private-haushalte-65532


Betriebsmodelle

https://energieagentur-regio-freiburg.eu/pv-mehrfamilienhaus/


-- StefanMerita - 30 Oct 2024

 

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Topic revision: 30 Oct 2024, StefanMerita
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